Newsletter Verwendung von Geolokalisierungssystemen an Betriebsfahrzeugen

Die steigende Verwendung von GPS Geräten im Bereich der Arbeit, fordert eine Regulierung derselben gemäß Verordnung UE 2016/679 und G.v.D. 196/2003, in der Neufassung G.v.D. 101/2018, im Hinblick auf den Datenschutz der Mitarbeiter. Diese Geräte werden von Unternehmen verwendet, um den geografischen Standort der Betriebsfahrzeugen zu ermitteln. Außerdem dienen sie der Verarbeitung von Daten bezüglich Kraftstoffverbrauchs, zurückgelegten Kilometer, Durchschnittsgeschwindigkeit der einzelnen Fahrzeuge und um die Sicherheit der Mitarbeiter und den Schutz des Unternehmensvermögens zu gewährleisten. Allerdings, für eine rechtmäßige Verwendung der oben erwähnten Geräte ist eine vom Arbeitsgeber (und Verantwortlicher der Datenverarbeitung) durchzuführende Bewertung des sogenannten „Interessenausgleichs“zwischen den Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers notwendig. Der Verantwortliche sorgt dafür, dass, das Gerät (durch dessen Lieferanten) konfiguriert wird. Die Konfiguration muss geeignete Maßnahmen enthalten um sicherzustellen, dass standardmäßig nur die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für jeden bestimmten Zweck der Verarbeitung erforderlich sind (gemäß Art. 25 DSGVO) um dem Prinzip der sog. “privacy by default” umzusetzen. Um eine rechtmäßige Bewertung des Interessenausgleichs durchzuführen, muss bestimmt werden ob das Betriebsfahrzeug ausschließlich zu Arbeitszwecken oder auch zu Privatzwecken zur Verfügung gestellt wird. Im zweiten Fall ist für die Dauer der Privatnutzung – in der Systemimplementierungsphase- die Deaktivierungsmöglichkeit der Ermittlung des Standortes zu gewährleisten. Sollte die Bewertung des sogenannten „Interessenausgleichs“ zwischen den Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, eventuell auch mit Hilfe einer Folgeabschätzung (DPIA) gemäß Art. 35 VO (siehe Opinion 12/2018der Aufsichtsbehörde der Europäischen Union: https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/files/file1/2018-09-25 opinion_2018_art._64_it_sas_dpia_list_en.pdf) positiv ausfallen, so kann sich die entsprechende Datenverarbeitung auf die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses gemäß Art. 6, Paragraph 1, lit. F) der DSGVO stützen. Eine Folgeabschätzung ermöglicht dem Verantwortlichen eine systematische und tiefgreifende Analyse über den Einfluss auf die Grundfreiheiten und Rechten des Interessierten von einer neuen Datenverarbeitung, einer neuen Technologie oder eines neuen Projektes (bzw. bei wesentlichen Veränderungen von bestehenden Datenverarbeitungen oder Verwendung der bestehenden Technologien über neue Methoden und für neue Zwecke). Somit wird die Feststellung der notwendigen Maßnahmen, nach den Grundprinzipien „Privacy by design“ und „Privacy by default“, zum Schutz der oben erwähnten Freiheiten und Rechten möglich. In jedem Fall muss die Datenverarbeitung gemäß den Prinzipien von Vollständigkeit, Zweckbindung und Datenminimierungdurchgeführt werden. Alle Mitarbeiter, die die Betriebsfahrzeugen verwenden werden, müssen im Voraus vom Arbeitgeber durch eine leicht verständliche Datenschutzerklärung vollständig und angemessen informiert werden. Die Datenschutzerklärung muss laut Art. 13 DSGVO die erforderlichen Informationen über die Nutzung und Einstellungen des Geolokalisierungsgerät enthalten. Deren wesentlicher Inhalt ist im Betriebsfahrzeug zur Kenntnisnahme aufzuhängen (siehe Bestimmung der Aufsichtsbehörde n. 396/2018: https://www.garanteprivacy.it/web/guest/home/docweb/-/docweb-display/docweb/9023246). DISCLAIMER Die vorliegenden Newsletter hat als einziges Ziel allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen. Demnach stellt sie keine Rechtsgutachten dar und kann auf keinem Fall eine spezifische Rechtsberatung ersetzen.

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